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   AG Wiesbaden, 12.03.2021 - 92 C 3284/20   

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https://dejure.org/2021,20681
AG Wiesbaden, 12.03.2021 - 92 C 3284/20 (https://dejure.org/2021,20681)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.03.2021 - 92 C 3284/20 (https://dejure.org/2021,20681)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 12. März 2021 - 92 C 3284/20 (https://dejure.org/2021,20681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Parteiwechsel nur während der Anfechtungsfrist, sonst droht Fristversäumung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Parteiwechsel bei Beschlussanfechtung gegen die übrigen Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewillkürter Parteiwechsel nach Ablauf der Anfechtungsfrist führt zur Fristversäumung! (IMR 2021, 429)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2021, 528
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Wiesbaden, 25.05.2020 - 92 C 803/20

    Verwalter kann sich nicht über den eindeutigen Willen der Eigentümer

    Auszug aus AG Wiesbaden, 12.03.2021 - 92 C 3284/20
    Mit Urteil vom 25.05.2020 (Az. 92 C 803/20 - 81) hat das Gericht der Beigeladenen im Wege der einstweiligen Verfügung die angedrohte Stilllegung der Fahrstühle untersagt.

    Das Gericht hat die Akte 92 C 803/20 - 81 des Amtsgerichts Wiesbaden zu Informationszwecken beigezogen.

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus AG Wiesbaden, 12.03.2021 - 92 C 3284/20
    Somit ist der Wechsel von einer Klage gegen die gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kein Fall der Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel (so eindeutig der BGH zu der "umgekehrten" Konstellation anlässlich der letzten WEG-Reform in seiner Entscheidung vom 06.11.2009 Az. V ZR 73/09 Rdnr. 11 zitiert nach juris).

    Soweit die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 06.11.2009 (Az. V ZR 73/09) die Auffassung vertreten, die Tatsache, dass der Parteiwechsel nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. erfolgte, sei unschädlich, so verkennen sie, dass diese Entscheidung auf die aktuelle WEG-Reform nicht übertragbar ist.

  • AG Hamburg-St. Georg, 28.01.2022 - 980a C 23/21

    Beschlüsse auf "Ein-Mann"-Versammlung sind nichtig!

    Ob daraufhin gefasste Beschlüsse lediglich als anfechtbar, nicht aber als nichtig anzusehen sind (so AG Augsburg, Urt. v. 30.09.2021 - 31 C 2231/20 WEG, IMR 2021, 512), ist zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung, weil die Kläger die Anfechtungsfrist nach § 45 S. 1 Alt. 1 WEG sämtlichst - auch die Kläger zu 1) bis 3) nach ihrem noch vor Zustellung der Klage vorgenommenen Parteiwechsel (s. dazu AG Wiesbaden, ZWE 2021, 336 = ZMR 2021, 528) - gewahrt haben.
  • LG Düsseldorf, 26.01.2022 - 25 S 57/212
    Die Argumentation des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der WEG-Reform 2007 lässt sich jedoch auf die Neuregelung des WEG ab 1. Dezember 2020 nicht übertragen (vgl. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 16. April 2021, - 73 C 8/21; Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12. März 2021, - 92 C 3284/20; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 109f.; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, § 18 Rn. 1898; Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 44 WEG 1. Überarbeitung (Stand: 08.03.2021).
  • AG Hamburg-St. Georg, 10.12.2021 - 980b C 12/21

    Einladung zur Eigentümerversammlung ist Ausladung: Beschlüsse nichtig!

    Ob daraufhin gefasste Beschlüsse lediglich als anfechtbar, nicht aber als nichtig anzusehen sind (so AG Augsburg, Urt. v. 30.09.2021 - 31 C 2231/20 WEG, IMR 2021, 512), ist zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung, weil die Kläger die Anfechtungsfrist nach § 45 S. 1 Alt. 1 WEG sämtlichst - auch die Kläger zu 1) bis 3) nach ihrem noch vor Zustellung der Klage vorgenommenen Parteiwechsel (s. dazu AG Wiesbaden, ZWE 2021, 336 = ZMR 2021, 528) - gewahrt haben.
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